Hallo und guten Abend,
wir haben aktuell ein kleines Problemchen. Vor ca. 1,5 Jahren ein Auto beim Händler gekauft, nun scheint das Getriebe kaputt zu sein. So vermutet jedenfalls ein befreundeter KFZ-Mechaniker.
Wir wollen nun erstmal niemand anderes an das Auto lassen, da wir ja noch Gewährleistung bei dem Händler haben.
Die Frage ist: Fallen alle Kosten für die Reparatur des Getriebes, selbst wenn ein komplett neues Getriebe rein muss, unter die gesetzliche Gewährleistung? Inkl. Arbeitsleistung?
Eine Garantie haben wir nicht abgeschlossen damals, die sollte extra kosten. Oder gibt es keinen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung, und Garantie läuft nur halt länger als 2 Jahre?
Bitte helft uns mal weiter...
Danke..
Hallo Carnival81,
es existieren sehr deutliche Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie. Diese Unterschiede stelle ich dir gerne mal ganz knapp zusammengefasst hier heraus, damit du weißt, was du zu erwarten hast. Vorab solltest du aber bitte zur Kenntnis nehmen, dass ich mich zwar sehr gerne mit der Juristerei beschäftige und durchaus Ahnung habe, aber kein Anwalt, sondern Privatperson bin. Für eine rechtssichere juristische Einschätzung solltest du einen Anwalt aufsuchen. So, jetzt aber zur Sache:
Gewährleistung
Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Rahmenbedingung, die für den Verkauf von Kfz zwischen Herstellern/Produzenten und Käufern zum Tragen kommt. Die Gewährleistung als Solche definiert sich in ihrem Kern wie folgt:
Die Gewährleistungsfrist, die jeder Händler dem Kfz-Käufer gewähren muss, beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Kaufdatum. Handelt es sich um eine Gebrauchtwagenveräußerung, kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 12 Monate reduziert werden. Inhaltlich besagt die gesetzliche Gewährleistung, dass innerhalb dieser Gewährleistungszeit der Käufer Sachmängel am Kfz reklamieren kann, sofern diese bereits vor dem Kauf vorhanden, aber noch nicht erkannt waren. Sollte die Reklamierung unstrittig sein, kann der Käufer entweder nachträglich vom Kaufvertrag zurücktreten oder nachträglich eine angemessene Preisminderung (bezogen auf den ursprünglichen Kaufpreis) verlangen. Beachten musst du dabei, dass die Beweispflicht nur die ersten 6 Monate ab Kaufdatum beim Händler liegt - danach kehrt sich diese um und du musst nachweisen, dass der reklamierte Sachmangel bereits vor dem Kauf vorhanden war.
Nebentipp: Händler nutzen sehr gerne die Möglichkeit, ihre zu verkaufenden Fahrzeuge mit "Für den Export" zu kennzeichnen. Rechtlich betrachtet erlischt damit die Gewährleistungspflicht des Händlers gegenüber dem Käufer, da ein Privatverkauf daraus wird, wenn dieser Vermerk bekannt und ausdrücklich erwähnt ist.
Garantieleistung
Eine Garantie (egal ob Neu- oder Gebrauchtfahrzeug) stellt immer eine durch Händler bzw. Hersteller freiwillige Leistung dar. Die Garantie beinhaltet in der Regel einen Ersatz- und Maßnahmenkatalog, der für das gekaufte Fahrzeug zum Zuge kommt, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt werden. Der größte Unterschied zur Gewährleistung ist, dass die Garantieleistung auch dann zum Tragen kommt, wenn der Sachmangel erst nach dem Kauf auftritt. Bedingung ist natürlich, dass der Sachmangel auch als Garantieleistung inkludiert ist. Ferner können Händler bestimmen, dass Garantieleistungen nur dann in Betracht kommen, wenn der Mangel in der firmeneigenen Kfz-Werkstatt behoben wird.
Nebentipp: Da die meisten Garantieleistungen durchaus mit Selbstbeteiligungen des Käufers verknüpft sind, lohnt es sich unter Umständen, anstelle der Garantieleistung auf die Möglichkeit einer Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistungspflicht zuzugreifen, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind. Etwaiige Eigenbeteiligungen an den Kosten fallen in diesem Fall gänzlich weg!
Was bedeutet das für dich und das Getriebe?
Entsprechend der verstrichenen Zeit kommt für dich nur noch die Gewährleistung in Frage (da du eine Garantieleistung ausgeschlossen hast, sowieso). Du solltest deinen Kfz-Freund bitten, das Getriebe genau zu prüfen um festzustellen, ob der Schaden (auch Folgeschäden, die aus dem eigentlichen Schaden resultieren, gehören dazu!) evtl. schon älter als 1,5 Jahre sein könnte. Sollte er bejahen, hast du noch keinen Grund zum Jubeln. Der Händler wird definitiv versuchen, sich aus der Sache herauszuwinden. Das bedeutet für dich, dass du einen unabhängigen, zugelassen Kfz-Gutachter zu Rate ziehen musst, der dir das dann auch bescheinigt. So ein Gutachter kostet Geld, das du auf jeden Fall selbst bezahlen musst.
Ob sich das dann finanziell wirklich noch lohnt (der Gutachter kostet auch dann, wenn er dir einen negativen Bescheid gibt, das gleiche Geld), einen Gutachter zu beauftragen, musst du selbst entscheiden. Ohne diesen sicheren Weg wirst du bei deinem Händler eher keinen Erfolg haben.
Tipp: Recherchiere im Internet, ob es für dein Modell irgendwann Rückrufaktionen durch den Hersteller gegeben habe. Sollte der Schaden deckungsgleich mit der Ursache für die Rückrufaktion sein, ist der Hersteller zwar nicht verpflichtet, den Schaden kostenlos zu beheben, aber in der Regel zeigen sie sich kulant und übernehmen einen Teil der Kosten für die Instandsetzung. (Sollte die Rückruffrist noch aktiv sein, übernimmt der Hersteller die Reparatur kostenlos).
Viele Grüße
Jurafan