Was ist eine Zusammenfassende Meldung für das Bundeszentralamt für Steuern?

05.11.2016 von derluebke
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Die ganze Woche keine „böse Post“ und ausgerechnet heute flattert ein Brief mit dem Absender des Bundeszentralamtes für Steuern aus Saarlouis ins Haus. Bis dahin wusste ich noch nicht einmal, dass es eine solche Behörde überhaupt gibt. Grob überflogen die drei Seiten, danach noch mal richtig gelesen und trotzdem weiß ich überhaupt nicht, was die eigentlich von mir wirklich wollen. Es geht Ihnen aber offensichtlich um eine fehlende Anlage zur Umsatzsteuererklärung, die mir auf den drei Seiten vorgestellt wird, aber den Vordruck gleich beigefügt hat man nicht.

Obwohl, langsam dämmerte es mir natürlich, denn es handelt sich wahrscheinlich um Erlöse, die ich im innereuropäischen Raum einem Auftraggeber in Österreich in Rechnung gestellt habe. So viel haben sie anscheinend meiner Steuererklärungen entnommen, die ich als vorbildlicher Staatsbürger und Steuerzahler selbstredend pünktlich und elektronisch per ELSTER dem zuständigen Finanzamt melde. In diesem elektronischen Vordruck ist eine Spalte für die monatliche Summe vorgesehen, die den Unternehmen innerhalb der EU, für die man arbeitet, umsatzsteuerfrei berechnet wurde. Und das reicht den eifrigen Beamten offensichtlich nicht, sodass sie haargenau dieselbe Zahl noch einmal extra gemeldet haben möchten. Schön – dachte ich schon immer, alles wird doch viel einfacher dank der viel gepriesenen Europäischen Gemeinschaft.

Versäumt man übrigens diese Meldung, die im gleichen Zeitraum fällig ist, für den auch die Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuererklärung eingereicht wird, droht eine Strafe in Höhe von 5.000,- €. Und bei mir geht’s übrigens um nicht mehr oder weniger als 120,- € Gewinn oder besser gesagt, die 19% Umsatzsteuer davon.

Also hat jemand so etwas schon machen müssen? Dann würde ich mich über eine Antwort mit dem entsprechenden Link zu dieser „Zusammenfassenden Meldung“ riesig freuen. Was ist eine Zusammenfassende Meldung für das Bundeszentralamt für Steuern?

Antworten: 1

nobert827
nobert827 06.11.2016

Die zusammenfassende Meldung muss von Unternehmen abgegeben werden, die innergemeinschaftlich Lieferungen oder Leistungen mit dem EU-Ausland tätigen. Das sagt das Umsatzsteuergesetz laut § 25b Abs. 2. Um diese Leistungen und Lieferungen erbringen zu können, wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt. Die zusammenfassende Meldung geht immer an das Bundeszentralamt für Steuern mit Dienstsitz in Bonn und nicht an das zuständige Finanzamt. Übermittelt werden muss immer auf dem elektronischem Weg. Den Vordruck findet man unter Elster, über diesen Programm müssen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden.

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