Welches Umgangsrecht hat der Erzeuger?

13.10.2017 von assana
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Vor sechs Jahren hatte ich eine kurze Liaison mit einem ehemaligen Kollegen. Ich wurde ungeplant schwanger. Da er das Kind nicht wollte, haben wir uns getrennt und ich habe meine Tochter alleine bekommen. Jetzt ist sie Vorschulkind und der Erzeuger hat sich bis heute nie für die interessiert, da kam nicht einmal ein Anruf zum Geburtstag. Jetzt plötzlich hat sich seine Meinung aber geändert. Er stellt Ansprüche, sie regelmäßig zu sehen und möchte auch mitbestimmen, wenn sie in die Schule kommt etc. Darf er das? Ich meine, er hat damals die Vaterschaft anerkannt, aber das war es auch schon, sonst kennt er seine Tochter ja gar nicht. Welches Umgangsrecht muss ich ihm einräumen?

Antworten: 1

jeanluc
jeanluc 13.10.2017

Wenn er der leibliche Vater ist und die Vaterschaft sogar anerkannt hat, dann ist es meiner Meinung nach irrelevant, ob er sich bisher um das Kind gekümmert hat oder nicht - er hat von Gesetzes wegen auf jeden Fall ein Umgangsrecht.

Wie dieses Umgangsrecht genau aussieht, das sollten in der Regel Vater und Mutter gemeinsam vereinbaren. Sofern es zu keiner Einigung kommt, hat der Vater das Recht, gerichtlich dagegen vorzugehen. Dann muss ein Richter entscheiden, inwieweit der Vater sein Kind sehen darf.

Die Mutter kann nur bei gewissen Umständen das Umgangsrecht verweigern, z. B. 

  • wenn das Kind durch eine Trennung Auffälligkeiten zeigt,
  • wenn eine Misshandlung des Kindes zu befürchten ist,
  • wenn das Kind entführt werden könnte,
  • wenn der Vater drogen- oder alkoholsüchtig ist,
  • wenn der Vater eine ansteckende Krankheit hat und das Kind davor nicht geschützt werden kann.

Einigt Euch im Guten, das ist das Beste für Euch und das Kind. „zwinkern“-Emoticon

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